Allgemeine Geschäftsbedingungen der FCL GmbH

Birkenweg 12 – 14, 91792 Ellingen

Stand: 10/2024

Die Abgabe von Angeboten und Annahme von Aufträgen erfolgt ausschließlich auf Basis unserer allgemeinen  Geschäftsbedingungen.

Abweichungen und Änderungen bedürfen stets der Schriftform. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Beauftragung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

I. Leistungsumfang

Die Angebotsabgabe und Auftragsdurchführung erfolgt auf Mietbasis mit Material aus unserem Fundus. Abweichungen werden ausdrücklich benannt.

Die angegebenen Preise gelten ausschließlich für die nach Namen, Ort und Datum benannte Veranstaltung. Kaufteile wie Bodenbeläge, Graphik oder Sonderbauteile werden entsprechend kenntlich gemacht und gehen nach Begleichung des vollen Kaufpreises in das Eigentum des Kunden über. Daraus ergeben sich für den Kunden automatisch weitere Verpflichtungen.

In der Regel inkludiert jedes Angebot die folgenden Kosten:

    1. eine Entwurfszeichnung mit entsprechender Kalkulation
    2. Pläne und Konstruktionszeichnungen
    3. technische Anmeldungen im Auftrag und Vollmacht des Kunden
    4. vorbereitende Büro- und Lagerarbeiten

Darüber hinaus gehende Aufgaben werden separat in Rechnung gestellt:

    1. Vorbereitung, Kommission und Transport des Standbaumaterials zum Messeplatz und zurück
    2. Hotel- und Reisekosten Standbau inklusive Bodenverlegung
    3. Elektroinstallation ab Messeanschluss
    4. Materialmiete
    5. Zusatzarbeiten werden nach dem aktuell gültigen Verrechnungssatz gegen Nachweis abgerechnet.

II. Leistungsausschluss

Sofern nicht ausdrücklich im Angebot benannt, sind die folgenden Leistungen nicht inkludiert:

    1. Messeplatzkosten, insbesondere für messeseitige Anschlüsse und Abhängungen sowie Slotbuchungen für Auf- und Abbau
    2. Blumendekoration, sofern nicht Teil des Angebotes
    3. Müllentsorgung am Messeplatz
    4. End- und Laufzeitreinigung
    5. Entsorgung von Kundenmaterial nach Ende der Nutzung
    6. nicht ausdrücklich im Angebot genannte oder vereinbarte Leistungen

Soweit nichts anders schriftlich vereinbart ist, hat der Auftraggeber nachstehende Kosten und Auslagen des Auftragnehmers bzw. dem Auftragnehmer durch Dritte in Rechnung gestellte Kosten zu tragen:

Kosten für Leer-/Vollguteinlagerung, für Verpackung, für Entsorgung , für den Einsatz von Hilfsmitteln ( z.B. Hubwagen, Stapler), für messeseitige Kosten für vorgezogenen Aufbau oder verlängerten Abbau oder für Nachtarbeiten, für Abhängepunkte, messeseitige Kosten für Elektro-, Druckluft-, Wasser- und Telekommunikationsanschlüsse, Reinigung, Standwache, Catering, Sondertransporte, Sonn- und Feiertagsfahrten, Parkgebühren, messeseitige Kosten für Feuerwehr und Brandschutz, für TÜV oder Dekra-Prüfungen, etc.

Die Erstellung geforderter Statik-Unterlagen wie auch der Beibringung bei Angebotserstellung nicht bekannter Konstruktions- und Materialnachweise sind nicht Teil unseres Angebotes und werden jeweils separat nach Aufwand berechnet.

Zur Montage erforderliche Hebegeräte für Personal und Material sowie Anschlagmaterial für Lichtträgerkonstruktionen sind nicht Teil des Angebotes und werden separat berechnet. Der Aussteller wird aber über diese Kosten vorab von uns, soweit bekannt, informiert.

III. Lieferzeit und Montage

    1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.
    2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch festvereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit.Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.
    1. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend.
    2. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. DerAuftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

IV. Abnahme und Übergabe

    1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.
    2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
    3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
    4. Sind Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden.

V. Vorbehalt

Unser Angebot inkl. Planung gelten stets vorbehaltlich der Genehmigung durch die Messeplatzorganisation, bzw. den Veranstalter. Wir behalten uns vor, bei nicht erkennbaren Widrigkeiten vor Ort entsprechende Veränderungen an Planung und Ausführung zu übernehmen und den entstehenden Mehraufwand auf Nachweis in Rechnung zu stellen.

VI. Haftung

    1. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
    2. Bei dem von uns verwendeten Material handelt es sich, wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben, um Mietmaterial, das in regelmäßigen Abständen gepflegt und überholt wird. Kleine abnutzungsbedingte Beschädigungen können daher nicht Gegenstand einer Reklamation oder Minderung sein.
    1. Von uns gestelltes Material ist für die Messelaufzeit wie auch für die Zeit ab Übernahme bis Rückverladung nach Veranstaltungsende in geeigneter Weise zu versichern.
    2. Der Aussteller haftet für jedweden Verlust durch Beschädigung oder Diebstahl. Fehlendes oder beschädigtes Material wird zum neuwertigem Wiederbeschaffungspreis berechnet.
    3. Für das Handling, die Montage oder Verpackung von Kundenmaterial wird keine Haftung übernommen.

VII. Gültigkeit des Angebotes

    1. Unsere Angebote sind maximal vier Wochen ab Angebotserstellung gültig.
    2. Unser Angebot ist, bis Auftragsannahme, freibleibend und basiert stets auf den am Ausstellungstag gültigen Raten, Tarifen und Kalkulationsgrundlagen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
    3. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.
    4. Für Aufträge, die später als acht Wochen vor Auftragsbeginn eingehen, muss zunächst die Machbarkeit der Umsetzung geprüft werden. Es wird daher darum gebeten, Aufträge spätestens acht Wochen vor Aufbaubeginn zu erteilen.
    5. Grundlage für Graphikarbeiten ist jeweils die rechtzeitige Bestellung druckfertig angelegter Dateien.

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich dem am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

a. 60% des Auftragswertes gegen Vorkasse bei Auftragsvergabe
b. 40 % des Auftragswertes zzgl. Mehrwertleistungen bei Übergabe
c. Graphik und Kaufmaterial wird separat berechnet und wird bei Beauftragung fällig

2. Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Sollte ein bereits gegebener Auftrag ausfallen, so sind bis zu 45 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 20 % des Auftragswertes, bis zu 28 Tage vorher 50%, danach die volle Auftragssumme zur Zahlung fällig.

3. Besteht ein Auftrag aus mehreren Teilaufträgen, wie z.B. mehreren Messeständen an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten, so werden diese analog zu oben genannten Zahlungszielen fällig.

4. Aufträge oder Änderungen durch den Kunden, welche später als 45 Tage vor Beginn des offiziellen Aufbaus der Veranstaltung angefragt oder bestätigt werden, werden automatisch mit 25% beaufschlagt.

5. Alle weiteren Aufträge oder Änderungen ab dem 21. Tag vorher werden automatisch mit 50%, und am dem 7. Tag vorher mit 100% beaufschlagt, sollte der Auftrag oder die Änderung von Seiten der Fair Congress Logistics GmbH bestätigt werden.

IX. Urheberrecht

1. Alle über die Fair Congress Logistics GmbH gefertigten Pläne, Skizzen und Entwürfe unterliegen uneingeschränkt dem Urheberrecht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Bauvorhaben nach unseren Unterlagen selbst oder durch Dritte auszuführen.

2. Gleiches gilt für den Nachbau bereits einmal gefertigter Aufträge oder Teile daraus.

3. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten

4. bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers. Wird diese Verpflichtung durch den Auftraggeber verletzt, so verpflichtet er sich, unbeschadet weitergehender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, zur Bezahlung des Aufwandes für die Erstellung der Unterlagen zzgl. Einer angemessenen Nutzungsgebühr.

X. Sonstiges

1. Grundlage der Kalkulation ist eine für die Standgröße übliche Auf- und Abbauperiode bei ebenerdigem Zugang.
Extrem verkürzte Montagezeiten oder durch sonstige Erschwernisse entstehende Verzögerung werden dem Kunden nach Aufwand weiter berechnet.

a. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch
b. unrichtige Angaben des Auftraggebers oder Ausstellungsveranstalter,
c. durch unverschuldete Transportverzögerungen,
d. ungenügende Hallen- und Bodenbeschaffenheit,
e. nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter – soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Absatz VII. dieser Bedingungen.

2. Der Aussteller wird gebeten, alle Unterlagen für technische Bestimmungen, Auf- und Abbautermine oder spezielle Messeinformationen wie auch jeweils mindestens drei Aufbauausweise zu übersenden.

3. Die Fair Congress Logistics GmbH ist berechtigt, angenommene Aufträge mit eigenem Personal wie auch durch Subunternehmer umzusetzen, ohne dass es einer weiteren Genehmigung bedarf.

4. Die Fair Congress Logistics GmbH verpflichtet sich hierbei zur Einhaltung und Überwachung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Beachtung des Mindestlohnes, Arbeitszeitbestimmungen und einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften.

5. Die Fair Congress Logistics GmbH und ihre Subunternehmer haben jeweils eine Betriebshaftpflichtpolice gezeichnet.

6. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist das jeweils für die Fair Congress Logistics GmbH zuständige Amtsgericht. Weitere Schlichtungsstellen werden nicht festgelegt.